Sachverständiger nach §18 BBodSchG

Sachverständiger nach §18 BBodSchG

Dr. Norbert Feldwisch

Dr. Norbert Feldwisch ist seit seiner Erstbestellung in 2005 zum dritten Mal am 31.10.2015 (Wiederbestellungen) von der Industrie- und Handelskammer zu Köln nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellt und vereidigt worden als Sachverständiger für:

Von der IHK zu Köln öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze / Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien, sowie für Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser (Bodenschutz und Altlasten, Sachgebiete 3 und 6)

Damit ist Dr. Norbert Feldwisch Sachverständiger im Sinne des § 18 BBodSchG bzw. § 17 LBodSchG NRW in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten (SV-BodAltlVO NRW).

 

Die besondere Sachkunde berührt folgende unserer Arbeitsfelder:

  • Gewinnung repräsentativer Boden- und Pflanzenproben unter Berücksichtigung statistischer Erfordernisse (Probennahmestrategie, Messnetzplanung, Probennahmeverfahren, Probennahmegeräte etc.), u. a. zur Erstellung digitaler Bodenbelastungskarten
  • Ableiten von Hintergrundgehalten und gebietsbezogenen Beurteilungswerten in Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten
  • Gefährdungsabschätzungen für den Wirkungspfad Boden-Pflanze
  • Abgrenzen von Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten bzw. schädlichen Bodenveränderungen (Bodenplanungsgebiete, Bodenschutzgebiete, Bodenbelastungsgebiete, Bodengefährdungsgebiete)
  • Ableiten angemessener und erforderlicher Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Unterbindung des Schadstofftransfers Boden-Pflanze (Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen, Dekontaminationsmaßnahmen)
  • Erstellen angepasster Nutzungskonzepte für Standorte mit stofflichen Bodenbelastungen, z.B. Anbau nachwachsender Rohstoffe / Bioenergiepflanzen auf Böden mit schädlichen Bodenveränderungen
  • Ein- und Aufbringen von Materialien in bzw. auf Böden sowie Bodenumlagerungen nach § 12 BBodSchV
  • Gefährdungsabschätzung bei Bodenerosion durch Wasser