Regenwasser / Niederschlagswasser / Versickerung

Nach § 51a Landeswassergesetz NRW soll Regenwasser / Niederschlagswasser von Grundstücken vor Ort versickert bzw. einem nahegelegenen Gewässer zugeführt werden. In anderen Bundesländern existieren vergleichbare wasserrechtliche Anforderungen.

Im Zuge der Aufstellung von Bebauungsplänen, aber auch bei Einzelbaumaßnahmen ist die Versickerungseignung des Bodens bzw. Untergrundes zu klären.

Im Vorfeld der Planung und Realisierung einer Versickerungsanlage sind die bodenschutz- und wasserrechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und schadlose Versickerung zu überprüfen. Grundlage der Überprüfung stellt ein bodenkundliches / hydrogeologisches Gutachten. Mittels Feldarbeiten sind zu ermitteln:

  • Wasserdurchlässigkeit des Bodens (Durchlässigkeitsbeiwert kf): > 10-6 m/s
  • Bodenschichtung und Grundwasserflurabstand: > 1 m

Neben diesen Mindestanforderungen ist auch die Schadstoffsituation des Bodens zu beurteilen. Zum Schutz des Grundwassers ist eine Niederschlagsversickerung auf Grundstücken mit schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten nicht möglich.

Aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes sollten Versickerungsanlagen nicht auf schutzwürdigen Böden vorgesehen werden. Auskunft über die Schutzwürdigkeit von Böden geben Auswertungen der Bodenkarte (Kartenwerke zu Bodenfunktionen bzw. schutzwürdigen Böden) oder bodenkundliche Gutachten, die für ganze Bebauungspläne oder für einzelne Grundstücke erstellt werden können.

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