Gebietsbezogener Bodenschutz

Das vergleichsweise junge Bodenschutzrecht und die damit verbundenen Vollzugsaufgaben stehen in der Tradition der Altlastenbearbeitung, bei der bereits auf Erfahrungen aus rund 20 Jahren Praxis zurückgegriffen werden kann. Die Altlastenbearbeitung war und ist in erster Linie eine grundstücksbezogene bzw. räumlich begrenzte Aufgabe; klar identifizierbare Belastungsquellen haben Altlasten auf einzelnen Grundstücken oder auf einer überschaubaren Anzahl von Grundstücken verursacht.

Im Gegensatz dazu betrachtet der gebietsbezogene Bodenschutz nicht mehr das einzelne Grundstück. Gegenstand der Erfassung, Bewertung und Sanierung sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen einer Vielzahl räumlich zusammenhängender Grundstücke oder sogar ganzer Gebiete bzw. Verwaltungseinheiten wie Gemeindeflächen oder (Land-)Kreise.
Flächenhafte Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen oder flächenhafte schädliche Bodenveränderungen sind zumeist nicht mehr einer einzigen Ursache bzw. Schadstoffquelle zuzuordnen. Sie sind vielmehr Ausdruck einer diffusen, mehrfaktoriellen Belastung.

Eine auf einzelne Grundstücke ausgerichtete Untersuchungsstrategie wie bei der Altlastenbearbeitung ist nicht auf den gebietsbezogenen Bodenschutz übertragbar, da die Größe der Untersuchungsgebiete und die große Anzahl der betroffenen Grundstücke einen unverhältnismäßig hohen Untersuchungsaufwand hervorrufen würde. Deshalb müssen die Methoden und Bewertungsverfahren an diese neuen Aufgaben angepasst werden.

Den rechtlichen Rahmen für gebietsbezogene Vollzugsaufgaben bilden § 21 Abs. 3 BBodSchG und § 12 Abs. 10 BBodSchV sowie die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen. Je nach Ausgestaltung der Landesbodenschutzgesetze werden Vollzugsinstrumente für Gebiete bereitgestellt, in denen flächenhaft

  • schädliche Bodenveränderungen aufgrund stofflicher und nicht-stofflicher Einwirkungen bestehen,
  • das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen wegen der Überschreitung von Vorsorgewerten zu besorgen ist oder in denen
  • besonders schutzwürdige Böden vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind. Die Schutzwürdigkeit kann entweder durch die besondere Ausprägung der natürlichen Bodenfunktionen oder der Bodenfunktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte begründet sein.

Unser Leistungsangebot für Sie:

  • Auswertung der vorliegenden Bodendaten und Rauminformation zur Ermittlung und Abgrenzung belasteter (Teil-)Gebiete (Raumanalyse)
  • Erstellen von digitalen Bodenbelastungskarten
  • Planen und Durchführen von repräsentativen Neubeprobungen (effiziente Messnetzplanung)
  • Bodenschutzrechtliche Bewertung der Schadstoffgehalte
  • Ableiten von regionalen und lokalen Hintergrundwerten
  • Ermitteln und Abgrenzen von Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten sowie Ableiten von gebietsbezogenen Beurteilungswerten
  • Ableiten von konkreten, praxistauglichen Maßnahmen zur Vorsorge (Bodenumlagerung / § 12 BBodSchV) und zur Gefahrenabwehr für Gebiete mit großflächigen Bodenschutzaufgaben
  • Erstellen von Gebietskulissen und Maßnahmenkonzepten für Bodenschutzgebiete nach § 12 Landesbodenschutz-Gesetz Nordrhein-Westfalen
  • Erfassung und Bewertung der Umweltwirkungen des Energiepflanzenanbaus

Unsere Erfahrungen:

Weitere Informationen zum Gebietsbezogenen Bodenschutz – Vollzugsaufgaben und Instrumente.