Digitale Bodenbelastungskarten – Methodenbeschreibung –

1. Gebietsbeschreibung und Bewertung der Schadstoffgehalte

Das Übertragen von Punktdaten auf die Fläche ist an methodische Anforderungen gebunden, um systematische Fehler zu vermeiden und damit eine rechtlich belastbare Schätzung für die Flächen ohne Messwerte sicherzustellen.

2. Allgemeine statistische Datenauswertung

Bevor eine Übertragung von Punktdaten in die Fläche vorgenommen werden kann, müssen die Messwerte einer allgemeinen statistischen Auswertung unterzogen werden, welche die Eignung der Daten zur weiteren Auswertung überprüft.

3. Bildung von homogenen Raumeinheiten

Als Voraussetzung für die Übertragung von Punktdaten auf die Fläche müssen räumlich beschreibbare Abhängigkeiten von Stoffgehalten in Böden vorliegen. Mit anderen Worten, die Stoffgehalte dürfen nicht zufällig im Raum verteilt sein, sondern sie folgen räumlich abgrenzbaren Gesetzmäßigkeiten, wie beispielsweise dem Ausgangssubstrat, dem Bodentyp und der Art der Landnutzung. Aus diesen räumlichen Gesetzmäßigkeiten werden homogene Raumeinheiten gebildet, welche wiederum zu Gruppen ähnlicher Einheiten zusammengefasst werden können.

4. Erstellen von Karten der geschätzten Schadstoffgehalte (Bodenbelastungskarten)

Die Beschreibung der räumlichen Gesetzmäßigkeiten ermöglicht es, mit verschiedenen Verfahren Punktdaten auf die Fläche zu übertragen
(Beispiel: Räumliche Interpolation mit Hilfe von Krigin-Verfahren).

5. Bewertung der Karten der geschätzten Stoffgehalte

Die Bewertung der stofflichen Bodenbelastung erfolgt vor dem Hintergrund einer unterschiedlichen bodenschutzrechtlichen Relevanz von Mess- und Schätzwerten. Maßstab für die Bewertung der Relevanz sind die Anforderungen der BBodSchV an Bodendaten, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

1. Messwerte erlauben eine unmittelbare einzelfallbezogene Beurteilung der stofflichen Bodenbelastung mit konkretem Grundstücksbezug.

2. Schätzwerte zur Beschreibung und Bewertung der Bodenbelastung in Gebieten haben im Vergleich zu Messwerten eine geringere Aussagekraft. Sie bedürfen einer zusätzlichen bodenschutzfachlichen Qualifizierung wie z.B. einer statistischen oder geostatistischen Betrachtung, um anhand der Schätzgüte die Wahrscheinlichkeit der Überschreitung von Beurteilungswerten bewerten zu können.

Tab. 1: Bodenschutzrechtliche Aussagemöglichkeiten auf der Basis von Mess- und Schätzwerten

Bodendaten Aussagemöglichkeit Rechtlicher Bezug
Messwerte für Grundstück
Messwerte > Vorsorgewerte Beim Auf- und Einbringen von Materialien Untersuchungspflicht im Rahmen der Umsetzung von §12 BBodSchV § 12 Abs. 3 BBodSchV
Messwerte > Prüfwerte Konkrete Anhaltspunkte
– Detailuntersuchung:
Grundstücksbezogenes Beurteilen der Gefahren (Einzelfallbetrachtung)
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG
i.V.m.
§ 3 Abs. 4 BBodSchV
Messwerte > gebietsbezogene Beurteilungswerte (= Prüfwerte korrigiert um Verfügbarkeit und Exposition)* In der Regel Ergreifen von geeigneten, erforderlichen und angemessenen Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen § 10 Abs. 1 BBodSchG
i.V.m.
§ 4 Abs. 4 BBodSchV
Messwerte > Maßnahmenwerte In der Regel Ergreifen von geeigneten, erforderlichen und angemessenen Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 10 BBodSchG
Schätzwerte für Gebiet bzw. Teilgebiete (Übertragung von Messergebnissen vergleichbarer Flächen oder Interpolation)
Schätzwerte > Vorsorgewerte Beim Auf- und Einbringen von Materialien Untersuchungspflicht im Rahmen der Umsetzung von §12 BBodSchV; bei flächenhaften Überschreitungen der Vorsorgewerte ggf. Befreiung von Untersuchungspflichten § 12 Abs. 3 und ggf. § 12 Abs. 10 BBodSchV
Schätzwerte > Prüf-/Maßnahmen­werte Anhaltspunkte
– Orientierende Untersuchung
§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG
i.V.m.
§ 3 Abs. 3 BBodSchV
Schätzwerte > Prüfwerte in Verbindung mit einer zusätzlichen Qualifizierung wie z.B. einer statistischen oder geostatistischen Betrachtung der Schätzgüte Konkrete Anhaltspunkte
– Detailuntersuchung:
Gebietsbezogenes Beurteilen der Gefahren
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBodSchG
i.V.m.
§ 3 Abs. 4 BBodSchV
Schätzwerte > gebietsbezogene Beurteilungswerte (= Prüfwerte korrigiert um Verfügbarkeit und Exposition)* oder > Maßnahmenwerte in Verbindung mit einer zusätzlichen Qualifizierung der Schätzwerte wie z.B. einer statistischen oder geostatistischen Betrachtung der Schätzgüte In der Regel Ergreifen von geeigneten, erforderlichen und angemessenen Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen § 10 Abs. 1 BBodSchG i.V.m. § 4 Abs. 4 BBodSchV